请德语好的达人,帮忙翻译一小段文字
帮忙把以下汉语翻译成德语尊敬的科隆体育大学老师您好。我是一名中国体育大学毕业生。有学士学位。现在想申请科隆体育大学的硕士,不知道我这样的条件是否可以?另外,想要申请贵校都...
帮忙把以下汉语翻译成德语
尊敬的科隆体育大学老师您好。我是一名中国体育大学毕业生。有学士学位。现在想申请科隆体育大学的硕士,不知道我这样的条件是否可以?另外,想要申请贵校都需要什么手续或者条件? 展开
尊敬的科隆体育大学老师您好。我是一名中国体育大学毕业生。有学士学位。现在想申请科隆体育大学的硕士,不知道我这样的条件是否可以?另外,想要申请贵校都需要什么手续或者条件? 展开
4个回答
展开全部
上边的几位为什么用英语称呼这个学校呀,有德语名字.另外很多用词也不礼貌
Sehr geehrter Professor von Deutschen Sporthochschule Köln ,
Ich bin ein Absolvent der Sporthochschule China .Ich habe ein Bachelorstudium abgeschlossen und kann jetzt Ihr Masterstudium beantragen?
Übrigens,Welche Voraussetzungen muss ich dafür erfüllen?
In der Hoffnung auf baldige Positive Nachrichten von Ihnen verbleibe ich.
mit freudlichen Grüße
另外给你看了一下,下面是他们master申请要求
Zulassungsordnung
Zulassungsordnung
für die Master-Studiengänge
mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.)
der Deutschen Sporthochschule Köln
vom 24.06.2008
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 49 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz- HG NW) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474), hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Zulassungsordnung für Masterstudiengänge erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufnahmetermin und Studienplätze
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist, notwendige Unterlagen
§ 5 Zulassungsausschuss
§ 6 Zulassungsverfahren
§ 7 Zulassung von Diplom-Studierenden
§ 8 Zulassungsbescheid und Studienplatzannahme
§ 9 Inkrafttreten, Veröffentlichung
§ 1 Geltungsbereich
Die Zulassungsordnung regelt die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren für die Master-Studiengänge „Bewegung und Sport im Alter“ (M.A.), „Sporttourismus und Erholungsmanagement“ (M.A.), „Sporttechnologie“ (M.Sc.), „Exercise, Science and Coaching“ (M.Sc.), „Sportökonomie“ (M.Sc.), „Sport, Medien und Kommunikationsforschung“ (M.A.) sowie „Rehabilitation und Gesundheitsmanagement“ (M.A.) der Deutschen Sporthochschule Köln.
zum Anfang
§ 2 Aufnahmetermin und Studienplätze
Die Zulassung zu den Master-Studiengängen erfolgt jeweils zum Wintersemester. Ein Master-Studiengang kann auf eine bestimmte Zahl von Studienplätzen begrenzt werden. Eine direkte Zulassung zu einem höheren Fachsemester aufgrund erbrachter anderweitiger Leistungen ist nicht möglich.
zum Anfang
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zu einem Master-Studiengang kann zugelassen werden, wer:
a) entweder an einer deutschen staatlichen Hochschule ein mindestens sechssemestriges einschlägiges wissenschaftliches Studium erfolgreich absolviert
oder an einer ausländischen Hochschule einen gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat
und
b) sowohl die entsprechende fachliche Eignung (Abs. 3), als auch die persönliche Eignung (Abs. 4) und die erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch (Abs. 5) nachweist sowie über die gemäß Absatz 2 für den jeweiligen Studiengang erforderlichen englischen Sprachkenntnisse verfügt
und
c) nicht bereits ein Masterstudium in einem sportwissenschaftlichen Studiengang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Master-Studiengang Sportwissenschaft verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. Dies gilt insbesondere für die Studiengänge im Fach Sportwissenschaft an der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Abschluss Diplom, mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II/I bzw. Gymnasium, Gesamtschule, Berufskolleg oder Realschule.
Außerdem kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet.
d) Für eine Übergangszeit bis zum Wintersemester 2009/10 können auch Studierende des Diplomstudienganges Sportwissenschaft der Deutschen Sporthochschule zu einem Master-Studiengang zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen nach § 7 dieser Ordnung erfüllt sind.
(2) Enthält ein Master-Studiengang englischsprachige Lehr- oder Studienanteile, müssen die Bewerber mindestens 6 Jahre englischen Sprachunterricht an Gymnasien oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen nachweisen. Bewerber mit geringeren englischen Spracherfahrungen müssen die notwendige Sprachkompetenz auf andere Weise nachweisen. Bestehen Zweifel an den erforderlichen Englischkenntnissen, kann eine entsprechende Sprachprüfung in schriftlicher und/oder mündlicher Form durchgeführt werden.
(3) Die Zulassung zum Studium setzt den Nachweis der fachlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Studium voraus. Die fachliche Eignung erfordert in der Regel einen überdurchschnittlichen Studienabschluss. Ein überdurchschnittlicher Studienabschluss kann nachgewiesen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das Studium nach ECTS mindestens mit der Note „Grade B“, nach dem deutschen Notensystem mindestens mit der Note 2,5 abgeschlossen hat.
(4) Die persönliche Eignung, die ein besonderes Interesse an einzelnen Studienschwerpunkten des jeweiligen Master-Studiengangs und eine dementsprechend hohe Motivation und besonderes Engagement erfordert, muss durch ein persönliches Motivationsschreiben (§ 4 Abs. 2 h) und durch den persönlichen und beruflichen Werdegang (§ 4 Abs. 2 e) dargelegt werden. Im Zweifelsfall kann im Rahmen von Auswahlgesprächen (§ 6 Abs. 3) eine Überprüfung, insbesondere der persönlichen Eignung, erfolgen.
(5) Ein Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (mindestens DSH-2) ist für Bewerberinnen und Bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern zwingend notwendig. Der Test darf zum Ende der Bewerbungsfrist nicht älter als 2 Jahre sein. Eine solche Sprachprüfung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn ein Nachweis über Deutsch als Muttersprache geführt wird.
zum Anfang
§ 4 Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist, notwendige Unterlagen
(1) Die Bewerbungsfrist für die Aufnahme zu einem Master-Studiengang wird von der Deutschen Sporthochschule Köln jeweils rechtzeitig vor Beginn des Studiums bekanntgegeben. Der Zulassungsantrag muss bis zum Ende dieser Frist eingegangen sein. Anträge, welche nach dem Stich-tag eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
a) Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung
b) Zeugnis über einen Studienabschluss gemäß § 3 Abs. 1 a)
c) Nachweise ausreichender deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern (gemäß § 3 Abs. 5)
d) Nachweis wissenschaftlich erbrachter Leistungen (z.B. Mitarbeit an Forschungsprojekten, Publikationen, etc.)
e) Nachweis über berufspraktische Erfahrungen (z.B. Arbeitszeugnisse, Zwischenzeugnisse, Praktikumszeugnisse, Auslandsaufenthalte u.ä.)
f) Nachweis über sportpraktische Erfahrungen (z.B. Trainerscheine)
g) Lebenslauf mit Foto
h) Schriftliche Darlegung des Interesses an den Studienschwerpunkten des jeweiligen Master-Studienganges und der Beweggründe zur Aufnahme des Studiums, sowie Darstellung der mittelfristigen Berufsziele (persönliches Motivationsschreiben).
Sämtliche Zeugnisse und Nachweise (Abs. 2 a-f) sind in Form beglaubigter Kopien einzureichen.
(3) Auf Antrag kann in Ausnahmefällen ein formeller Nachweis gemäß Abs. 2 c) zu einem späteren, vom Zulassungsausschuss festzulegenden Zeitpunkt vorgelegt werden.
Voraussetzung ist, dass es als sichergestellt erscheint, dass die Bewerberin oder der Bewerber spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums über die vorhandenen Sprachkenntnisse verfügt.
zum Anfang
§ 5 Zulassungsausschuss
(1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt dem Zulassungsausschuss.
(2) Der Zulassungsausschuss wird vom Rektorat bestellt. Den Vorsitz führt die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter des jeweiligen Master-Studienganges, welche oder welcher vom Rektorat bestellt wird. Im Verhinderungsfall übernimmt eines der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren den Vorsitz. Dem Zulassungsausschuss gehören zwingend die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter des Studienganges, sowie zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Lehrenden im Studiengang an. Die weiteren Mitglieder können der Gruppe der Professorinnen und Professoren oder der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen angehören.
(3) Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt.
zum Anfang
§ 6 Zulassungsverfahren
(1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, welche die Anforderungen gemäß § 3 erfüllen, die Anzahl der angebotenen Studienplätze übersteigen, wird eine Rangfolge der Bewerbungen nach folgenden Kriterien und Gewichtung gebildet:
- Durchschnittsnote (50 %),
- studiengangbezogene Praxiserfahrung, welche einen Bezug zu dem jeweiligen Master-Studiengang aufweist (25 %),
- persönliche Eignung (25 %).
Für die Durchschnittsnote werden maximal 20 Punkte vergeben; bei den anderen beiden Kriterien jeweils maximal 10 Punkte.
Die Entscheidung über die Vergabe der Punkte trifft der Zulassungsausschuss (§ 5). Bei Punktgleichheit entscheidet das Los.
(2) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllen, die Kapazität der Studienplätze unterschreitet, können auch Bewerberinnen und Bewerber, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 2 nicht erfüllen, zugelassen werden. In diesem Fall werden mit den entsprechenden Bewerberinnen und Bewerbern Auswahlgespräche nach Abs. 3 durchgeführt - sofern deren Endnote des Studienabschlusses nicht schlechter als 3,0 bzw. „Grade C“ ist. Die Zulassung erfolgt sodann anhand der nach Abs. 1 ermittelten Gesamtpunktzahl im Rahmen der Restkapazität der Plätze.
(3) In den nach § 3 Abs. 4 genannten Zweifelsfällen sowie den vorstehend in Abs. 2 beschriebenen Fällen können Auswahlgespräche durchgeführt werden, die eine Dauer von ca. 20 Minuten in der Regel nicht übersteigen sollten.
(4) Das Gremium zur Durchführung der Auswahlgespräche wird von dem Zulassungsausschuss (§ 5) festgelegt. Für die Entscheidungsfindung werden insbesondere die folgenden Kriterien herangezogen und bewertet:
a) einschlägige Qualifikation durch den vorangegangenen Hochschulabschluss,
b) Studien- und Berufsziele,
c) studiengangbezogene Praxiserfahrung, welche einen Bezug zu dem jeweiligen Master-Studiengang aufweist,
d) Dauer und Inhalt der gesammelten Berufspraxis,
e) Auftreten und Persönlichkeit.
Als Erfahrungen im Sinne von c) und d) können nur solche berücksichtigt werden, deren Nach-weis mit der Bewerbung nach § 4 Abs. 2 formgerecht eingereicht wurde.
(5) Nach dem Gespräch werden von dem Gremium, ohne Anwesenheit der jeweiligen Bewerberin oder des Bewerbers, für die Kriterien a)-e) nach erfolgter Abstimmung jeweils Punkte von 1 bis 5 verteilt. Können sich die Mitglieder des Gremiums hinsichtlich einzelner Kriterien nicht auf eine einheitliche Punktevergabe einigen, wird das arithmetische Mittel gebildet. Die Gesamtpunktzahl errechnet sich nach der Addition der einzelnen Punkte und kann maximal 25 Punkte betragen. Über jedes Auswahlgespräch und die Punktevergabe ist ein Protokoll zu führen.
(6) Die Zulassung erfolgt nach der Auswertung aller Einzelverfahren im Rahmen der Kapazität. Im Falle der Durchführung von Auswahlgesprächen erfolgt sie anhand der erreichten Gesamtpunktzahl der Bewerberinnen und Bewerber. Der Zulassungsausschuss (§ 5) erstellt hierzu eine entsprechende Rangliste. Bei Punktgleichheit entscheidet das Losverfahren über die Position in der Rangliste.
zum Anfang
§ 7 Zulassung von Diplom-Studierenden
(1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllen, die Kapazität der Studienplätze unterschreitet, können auch Studierende des Diplomstudiengangs Sportwissenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln zu einem Master-Studiengang zugelassen werden.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Diplom-Vorprüfung mindestens mit der Durchschnittsnote von 2,5 bestanden haben. Weiterhin müssen Leistungen des 5. und 6. Fachsemesters der Regelstudienzeit (1. und 2. Semester des Hauptstudiums nach Abschluss des Vordiploms) im Umfang von mindestens 40 SWS erbracht und mindestens zwei Fachprüfungen des Hauptstudiums erfolgreich abgeschlossen worden sein. Außerdem müssen die Be-werberinnen und Bewerber eine Bachelorarbeit (Thesis) gemäß der Übergangsregelung zum Abschluss des Diplom-Studiums erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Die Bewerbungen von Diplom-Studierenden sind gegenüber den Bewerbungen gemäß § 6 Abs. 2 vorrangig zu berücksichtigen.
(4) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen von Diplom-Studierenden die verfügbaren Master-Studienplätze, entscheidet der Zulassungsausschuss über die Auswahl unter Berücksichtigung des in § 6 Abs. 1 und Abs. 3ff. dargestellten Verfahrens.
zum Anfang
§ 8 Zulassungsbescheid und Studienplatzannahme
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 6 zuzulassen sind, erhalten einen Zulassungsbescheid der Deutschen Sporthochschule Köln. In dem Zulassungsbescheid ist der Termin anzugeben, bis zu dem die Bewerberin oder der Bewerber verbindlich die Annahme des Studienplatzes zu erklären hat. Wird diese Frist versäumt (Ausschlussfrist), wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
(2) Erklären nicht alle der nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der gesetzten Frist die Annahme des Studienplatzes, so werden in entsprechender Anzahl Bewerberinnen und Bewerber, die zunächst keinen Zulassungsbescheid erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Rangplätze zugelassen (Nachrückverfahren). Absatz 1 gilt sinngemäß. Gegebenenfalls werden weitere Nachrückverfahren durchgeführt.
(3) Sobald alle Studienplätze besetzt sind bzw. sobald alle Bewerberinnen und Bewerber der Zulassungsliste zugelassen wurden, spätestens jedoch 2 Wochen vor Vorlesungsbeginn, ist das Zulassungsverfahren beendet.
Sollten zu diesem Zeitpunkt noch Studienplätze durch Nichtannahme des Studienplatzes zur Verfügung stehen, werden diese im Rahmen eines Losverfahrens unter den Bewerberinnen und Bewerbern vergeben, welche die Zulassungskriterien erfüllen, im Vorfeld aber nicht auf die Zulassungsliste gelangt sind.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Ist eine Entscheidung nach § 6 Abs. 5 S.2 oder Abs. 6 vorausgegangen, so ist ihnen der erreichte Rangplatz sowie der letzte zugelassene Rangplatz in dem Ablehnungsbescheid anzugeben.
zum Anfang
§ 9 Inkrafttreten, Veröffentlichung
Diese Zulassungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 24.06.2008.
Köln, den 25.06.2008
Der Rektor
der Deutschen Sporthochschule Köln
Univ.-Prof. mult. Dr. Walter Tokarski
Sehr geehrter Professor von Deutschen Sporthochschule Köln ,
Ich bin ein Absolvent der Sporthochschule China .Ich habe ein Bachelorstudium abgeschlossen und kann jetzt Ihr Masterstudium beantragen?
Übrigens,Welche Voraussetzungen muss ich dafür erfüllen?
In der Hoffnung auf baldige Positive Nachrichten von Ihnen verbleibe ich.
mit freudlichen Grüße
另外给你看了一下,下面是他们master申请要求
Zulassungsordnung
Zulassungsordnung
für die Master-Studiengänge
mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.)
der Deutschen Sporthochschule Köln
vom 24.06.2008
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 49 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz- HG NW) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474), hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Zulassungsordnung für Masterstudiengänge erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufnahmetermin und Studienplätze
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist, notwendige Unterlagen
§ 5 Zulassungsausschuss
§ 6 Zulassungsverfahren
§ 7 Zulassung von Diplom-Studierenden
§ 8 Zulassungsbescheid und Studienplatzannahme
§ 9 Inkrafttreten, Veröffentlichung
§ 1 Geltungsbereich
Die Zulassungsordnung regelt die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren für die Master-Studiengänge „Bewegung und Sport im Alter“ (M.A.), „Sporttourismus und Erholungsmanagement“ (M.A.), „Sporttechnologie“ (M.Sc.), „Exercise, Science and Coaching“ (M.Sc.), „Sportökonomie“ (M.Sc.), „Sport, Medien und Kommunikationsforschung“ (M.A.) sowie „Rehabilitation und Gesundheitsmanagement“ (M.A.) der Deutschen Sporthochschule Köln.
zum Anfang
§ 2 Aufnahmetermin und Studienplätze
Die Zulassung zu den Master-Studiengängen erfolgt jeweils zum Wintersemester. Ein Master-Studiengang kann auf eine bestimmte Zahl von Studienplätzen begrenzt werden. Eine direkte Zulassung zu einem höheren Fachsemester aufgrund erbrachter anderweitiger Leistungen ist nicht möglich.
zum Anfang
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zu einem Master-Studiengang kann zugelassen werden, wer:
a) entweder an einer deutschen staatlichen Hochschule ein mindestens sechssemestriges einschlägiges wissenschaftliches Studium erfolgreich absolviert
oder an einer ausländischen Hochschule einen gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat
und
b) sowohl die entsprechende fachliche Eignung (Abs. 3), als auch die persönliche Eignung (Abs. 4) und die erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch (Abs. 5) nachweist sowie über die gemäß Absatz 2 für den jeweiligen Studiengang erforderlichen englischen Sprachkenntnisse verfügt
und
c) nicht bereits ein Masterstudium in einem sportwissenschaftlichen Studiengang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Master-Studiengang Sportwissenschaft verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. Dies gilt insbesondere für die Studiengänge im Fach Sportwissenschaft an der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Abschluss Diplom, mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II/I bzw. Gymnasium, Gesamtschule, Berufskolleg oder Realschule.
Außerdem kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet.
d) Für eine Übergangszeit bis zum Wintersemester 2009/10 können auch Studierende des Diplomstudienganges Sportwissenschaft der Deutschen Sporthochschule zu einem Master-Studiengang zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen nach § 7 dieser Ordnung erfüllt sind.
(2) Enthält ein Master-Studiengang englischsprachige Lehr- oder Studienanteile, müssen die Bewerber mindestens 6 Jahre englischen Sprachunterricht an Gymnasien oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen nachweisen. Bewerber mit geringeren englischen Spracherfahrungen müssen die notwendige Sprachkompetenz auf andere Weise nachweisen. Bestehen Zweifel an den erforderlichen Englischkenntnissen, kann eine entsprechende Sprachprüfung in schriftlicher und/oder mündlicher Form durchgeführt werden.
(3) Die Zulassung zum Studium setzt den Nachweis der fachlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Studium voraus. Die fachliche Eignung erfordert in der Regel einen überdurchschnittlichen Studienabschluss. Ein überdurchschnittlicher Studienabschluss kann nachgewiesen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das Studium nach ECTS mindestens mit der Note „Grade B“, nach dem deutschen Notensystem mindestens mit der Note 2,5 abgeschlossen hat.
(4) Die persönliche Eignung, die ein besonderes Interesse an einzelnen Studienschwerpunkten des jeweiligen Master-Studiengangs und eine dementsprechend hohe Motivation und besonderes Engagement erfordert, muss durch ein persönliches Motivationsschreiben (§ 4 Abs. 2 h) und durch den persönlichen und beruflichen Werdegang (§ 4 Abs. 2 e) dargelegt werden. Im Zweifelsfall kann im Rahmen von Auswahlgesprächen (§ 6 Abs. 3) eine Überprüfung, insbesondere der persönlichen Eignung, erfolgen.
(5) Ein Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (mindestens DSH-2) ist für Bewerberinnen und Bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern zwingend notwendig. Der Test darf zum Ende der Bewerbungsfrist nicht älter als 2 Jahre sein. Eine solche Sprachprüfung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn ein Nachweis über Deutsch als Muttersprache geführt wird.
zum Anfang
§ 4 Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist, notwendige Unterlagen
(1) Die Bewerbungsfrist für die Aufnahme zu einem Master-Studiengang wird von der Deutschen Sporthochschule Köln jeweils rechtzeitig vor Beginn des Studiums bekanntgegeben. Der Zulassungsantrag muss bis zum Ende dieser Frist eingegangen sein. Anträge, welche nach dem Stich-tag eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
a) Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung
b) Zeugnis über einen Studienabschluss gemäß § 3 Abs. 1 a)
c) Nachweise ausreichender deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern (gemäß § 3 Abs. 5)
d) Nachweis wissenschaftlich erbrachter Leistungen (z.B. Mitarbeit an Forschungsprojekten, Publikationen, etc.)
e) Nachweis über berufspraktische Erfahrungen (z.B. Arbeitszeugnisse, Zwischenzeugnisse, Praktikumszeugnisse, Auslandsaufenthalte u.ä.)
f) Nachweis über sportpraktische Erfahrungen (z.B. Trainerscheine)
g) Lebenslauf mit Foto
h) Schriftliche Darlegung des Interesses an den Studienschwerpunkten des jeweiligen Master-Studienganges und der Beweggründe zur Aufnahme des Studiums, sowie Darstellung der mittelfristigen Berufsziele (persönliches Motivationsschreiben).
Sämtliche Zeugnisse und Nachweise (Abs. 2 a-f) sind in Form beglaubigter Kopien einzureichen.
(3) Auf Antrag kann in Ausnahmefällen ein formeller Nachweis gemäß Abs. 2 c) zu einem späteren, vom Zulassungsausschuss festzulegenden Zeitpunkt vorgelegt werden.
Voraussetzung ist, dass es als sichergestellt erscheint, dass die Bewerberin oder der Bewerber spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums über die vorhandenen Sprachkenntnisse verfügt.
zum Anfang
§ 5 Zulassungsausschuss
(1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt dem Zulassungsausschuss.
(2) Der Zulassungsausschuss wird vom Rektorat bestellt. Den Vorsitz führt die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter des jeweiligen Master-Studienganges, welche oder welcher vom Rektorat bestellt wird. Im Verhinderungsfall übernimmt eines der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren den Vorsitz. Dem Zulassungsausschuss gehören zwingend die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter des Studienganges, sowie zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Lehrenden im Studiengang an. Die weiteren Mitglieder können der Gruppe der Professorinnen und Professoren oder der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen angehören.
(3) Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt.
zum Anfang
§ 6 Zulassungsverfahren
(1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, welche die Anforderungen gemäß § 3 erfüllen, die Anzahl der angebotenen Studienplätze übersteigen, wird eine Rangfolge der Bewerbungen nach folgenden Kriterien und Gewichtung gebildet:
- Durchschnittsnote (50 %),
- studiengangbezogene Praxiserfahrung, welche einen Bezug zu dem jeweiligen Master-Studiengang aufweist (25 %),
- persönliche Eignung (25 %).
Für die Durchschnittsnote werden maximal 20 Punkte vergeben; bei den anderen beiden Kriterien jeweils maximal 10 Punkte.
Die Entscheidung über die Vergabe der Punkte trifft der Zulassungsausschuss (§ 5). Bei Punktgleichheit entscheidet das Los.
(2) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllen, die Kapazität der Studienplätze unterschreitet, können auch Bewerberinnen und Bewerber, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 2 nicht erfüllen, zugelassen werden. In diesem Fall werden mit den entsprechenden Bewerberinnen und Bewerbern Auswahlgespräche nach Abs. 3 durchgeführt - sofern deren Endnote des Studienabschlusses nicht schlechter als 3,0 bzw. „Grade C“ ist. Die Zulassung erfolgt sodann anhand der nach Abs. 1 ermittelten Gesamtpunktzahl im Rahmen der Restkapazität der Plätze.
(3) In den nach § 3 Abs. 4 genannten Zweifelsfällen sowie den vorstehend in Abs. 2 beschriebenen Fällen können Auswahlgespräche durchgeführt werden, die eine Dauer von ca. 20 Minuten in der Regel nicht übersteigen sollten.
(4) Das Gremium zur Durchführung der Auswahlgespräche wird von dem Zulassungsausschuss (§ 5) festgelegt. Für die Entscheidungsfindung werden insbesondere die folgenden Kriterien herangezogen und bewertet:
a) einschlägige Qualifikation durch den vorangegangenen Hochschulabschluss,
b) Studien- und Berufsziele,
c) studiengangbezogene Praxiserfahrung, welche einen Bezug zu dem jeweiligen Master-Studiengang aufweist,
d) Dauer und Inhalt der gesammelten Berufspraxis,
e) Auftreten und Persönlichkeit.
Als Erfahrungen im Sinne von c) und d) können nur solche berücksichtigt werden, deren Nach-weis mit der Bewerbung nach § 4 Abs. 2 formgerecht eingereicht wurde.
(5) Nach dem Gespräch werden von dem Gremium, ohne Anwesenheit der jeweiligen Bewerberin oder des Bewerbers, für die Kriterien a)-e) nach erfolgter Abstimmung jeweils Punkte von 1 bis 5 verteilt. Können sich die Mitglieder des Gremiums hinsichtlich einzelner Kriterien nicht auf eine einheitliche Punktevergabe einigen, wird das arithmetische Mittel gebildet. Die Gesamtpunktzahl errechnet sich nach der Addition der einzelnen Punkte und kann maximal 25 Punkte betragen. Über jedes Auswahlgespräch und die Punktevergabe ist ein Protokoll zu führen.
(6) Die Zulassung erfolgt nach der Auswertung aller Einzelverfahren im Rahmen der Kapazität. Im Falle der Durchführung von Auswahlgesprächen erfolgt sie anhand der erreichten Gesamtpunktzahl der Bewerberinnen und Bewerber. Der Zulassungsausschuss (§ 5) erstellt hierzu eine entsprechende Rangliste. Bei Punktgleichheit entscheidet das Losverfahren über die Position in der Rangliste.
zum Anfang
§ 7 Zulassung von Diplom-Studierenden
(1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllen, die Kapazität der Studienplätze unterschreitet, können auch Studierende des Diplomstudiengangs Sportwissenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln zu einem Master-Studiengang zugelassen werden.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Diplom-Vorprüfung mindestens mit der Durchschnittsnote von 2,5 bestanden haben. Weiterhin müssen Leistungen des 5. und 6. Fachsemesters der Regelstudienzeit (1. und 2. Semester des Hauptstudiums nach Abschluss des Vordiploms) im Umfang von mindestens 40 SWS erbracht und mindestens zwei Fachprüfungen des Hauptstudiums erfolgreich abgeschlossen worden sein. Außerdem müssen die Be-werberinnen und Bewerber eine Bachelorarbeit (Thesis) gemäß der Übergangsregelung zum Abschluss des Diplom-Studiums erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Die Bewerbungen von Diplom-Studierenden sind gegenüber den Bewerbungen gemäß § 6 Abs. 2 vorrangig zu berücksichtigen.
(4) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen von Diplom-Studierenden die verfügbaren Master-Studienplätze, entscheidet der Zulassungsausschuss über die Auswahl unter Berücksichtigung des in § 6 Abs. 1 und Abs. 3ff. dargestellten Verfahrens.
zum Anfang
§ 8 Zulassungsbescheid und Studienplatzannahme
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 6 zuzulassen sind, erhalten einen Zulassungsbescheid der Deutschen Sporthochschule Köln. In dem Zulassungsbescheid ist der Termin anzugeben, bis zu dem die Bewerberin oder der Bewerber verbindlich die Annahme des Studienplatzes zu erklären hat. Wird diese Frist versäumt (Ausschlussfrist), wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
(2) Erklären nicht alle der nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der gesetzten Frist die Annahme des Studienplatzes, so werden in entsprechender Anzahl Bewerberinnen und Bewerber, die zunächst keinen Zulassungsbescheid erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Rangplätze zugelassen (Nachrückverfahren). Absatz 1 gilt sinngemäß. Gegebenenfalls werden weitere Nachrückverfahren durchgeführt.
(3) Sobald alle Studienplätze besetzt sind bzw. sobald alle Bewerberinnen und Bewerber der Zulassungsliste zugelassen wurden, spätestens jedoch 2 Wochen vor Vorlesungsbeginn, ist das Zulassungsverfahren beendet.
Sollten zu diesem Zeitpunkt noch Studienplätze durch Nichtannahme des Studienplatzes zur Verfügung stehen, werden diese im Rahmen eines Losverfahrens unter den Bewerberinnen und Bewerbern vergeben, welche die Zulassungskriterien erfüllen, im Vorfeld aber nicht auf die Zulassungsliste gelangt sind.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Ist eine Entscheidung nach § 6 Abs. 5 S.2 oder Abs. 6 vorausgegangen, so ist ihnen der erreichte Rangplatz sowie der letzte zugelassene Rangplatz in dem Ablehnungsbescheid anzugeben.
zum Anfang
§ 9 Inkrafttreten, Veröffentlichung
Diese Zulassungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 24.06.2008.
Köln, den 25.06.2008
Der Rektor
der Deutschen Sporthochschule Köln
Univ.-Prof. mult. Dr. Walter Tokarski
展开全部
Sehr geehrter Professor von Köln University of Physical Education,
ich bin ein Absolvent der Chinese University of Physical Education.Ich habe ein Bachelor-Abschluss angestoben und kann ich jetzt für ihren Master-Abschluss anmelden?
Übrigens,ich möchte wissen, was brauche ich für diese Anmeldung oder was sind Ihre Bedingungen?
Ich warte gespannt auf Ihre Antwort! Bitte schreiben Sie mir schnell,vilen Dank!
ich bin ein Absolvent der Chinese University of Physical Education.Ich habe ein Bachelor-Abschluss angestoben und kann ich jetzt für ihren Master-Abschluss anmelden?
Übrigens,ich möchte wissen, was brauche ich für diese Anmeldung oder was sind Ihre Bedingungen?
Ich warte gespannt auf Ihre Antwort! Bitte schreiben Sie mir schnell,vilen Dank!
已赞过
已踩过<
评论
收起
你对这个回答的评价是?
展开全部
Sehr geehrte Köln University of Physical Education Lehrer hallo. Ich bin ein Chinesischer Sport Hochschulabsolventen. Bachelor-Abschluss gibt. Nun möchte sich für Master-Abschluss an der Universität zu Köln Sport, damit ich weiß nicht, ob die Voraussetzungen kann? Darüber hinaus ist die Notwendigkeit, anwenden möchten für Ihre Schule, welche Verfahren oder Bedingungen
已赞过
已踩过<
评论
收起
你对这个回答的评价是?
展开全部
已赞过
已踩过<
评论
收起
你对这个回答的评价是?
推荐律师服务:
若未解决您的问题,请您详细描述您的问题,通过百度律临进行免费专业咨询
广告 您可能关注的内容 |